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Steuertipps 2009 |
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Steuern sparen mit der Gartenpflege
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Kunden können Gartenpflege von der Steuer absetzen
Das haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt sind, ist natürlich nicht ganz neu, sondern gilt schon seit dem Jahr 2003. Das hierunter allerdings auch viele Gartenarbeiten fallen, und auch Privathaushalte die Gartenpflegerechnungen von der Steuer absetzen können, ist vielen nicht bewusst. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) in Kraft.
Was ist begünstigt: Alle haushaltsnahen Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Dazu zählen auch Gartenpflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Pflege von Innenraumbegrünungen Heckenschneiden, das Reinigen von Dachrinnen, Gartenerneuerungs- und Pflegearbeiten, begünstigt sind dabei die reinen Arbeitskosten Was ist nicht begünstigt: Nicht abzugsfähig sind allerdings alle (im Rahmen der ausgeführten Leistung) enthaltenen Materialkosten und die Kosten für die erstmalige Errichtung von Anlagen wie z.B. die Kosten für Pflanzen, Büsche, Bäume etc., eine erstmalige Teichanlage, die Anlage eines neuen Gartens, das Pflanzen einer neuen Hecke, die sonstigen Materialkosten, gemischte Leistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht
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Vorraussetzungen |
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Der Sinn und Zweck dieser Begünstigung ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und folglich einen steuerlichen Anreiz zu bieten, um weniger Dienstleistungen "ohne Rechnung" in Anspruch zu nehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber auch noch folgende wichtige Voraussetzungen für den Abzug festgelegt: Die Rechnung muss dem Finanzamt (im Rahmen der Steuererklärung) vorgelegt werden.
Der Kunde muss die Rechnung unbedingt durch Überweisung begleichen (keine Barzahlung begünstigt!)
Nur Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten können angesetzt werden; sie sind deshalb in der Rechnung vom Material gesondert auszuweisen.
Der Auftraggeber muss ein Privathaushalt sein.
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Umfang |
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1Haushaltsnahe Dienstleistungen Es können 20% des Rechnungsbetrages, aber höchstens 4.000,- Euro pro Jahr abgesetzt werden.
Entspricht einem Gesamtaufwand von 20.000 Euro pro Jahr. Handwerkerleistungen Es können 20% des Rechnungsbetrages, aber höchstens 1.200,- Euro pro Jahr abgesetzt werden.
Begünstigt ist folglich ein Rechnungsbetrag von bis zu maximal 6.000,- Euro. Wichtig: Dieser Betrag mindert die Steuer und nicht das zu versteuernde Einkommen. Folglich zahlt der Kunde bei einem Rechnungsbetrag über 6.000,- Euro per saldo nur 4.800,- Euro. Die restlichen 1.200,- Euro zahlt also das Finanzamt.
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Druckbare Version
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